Wettbewerbsbekanntmachung

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Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, gemäß VgV § 70 Abs. 1 Satz 1 in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die an einem Planungswettbewerb Interessierten sind vor Wettbewerbsbeginn gemäß VgV § 71 Abs. 1 über die geltenden Durchführungsregeln zu informieren.

Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 erstellt<ref>VgV § 70 Abs. 1 Satz 2</ref>. VgV § 40 ist entsprechend anzuwenden<ref>VgV § 70 Abs. 1 Satz 3</ref>. In einer Wettbewerbsbekanntmachung für Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen ist unter Anhang IX Ziffer VI.3. (Zusätzliche Angaben) die Richtlinie für PlanungswettbewerbeRPW 2013 einzutragen.<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 225</ref>

Normen

EU-Verordnungen

Vergabeverordnung (VgV)

Publikationen

  • Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 224 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>