Umweltgesichtspunkte bei den Zuschlagskriterien

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Die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten ist im Rahmen der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen sowie der Beschaffung von Straßenfahrzeugen verpflichtend.

Die Bewertung von "Schadstoffklassen bei den eingesetzten Transportmitteln" als Zuschlagskriterium ist zulässig und überprüfbar.<ref>VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18 Amtlicher Leitsatz 4</ref>

Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen

Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (Energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind nach VgV § 67 Abs. 1 die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 VgV § 67 zu beachten. In der Leistungsbeschreibung sollen nach VgV § 67 Abs. 2 im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:

  1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz<ref>s.a. Lebenszykluskosten</ref> und,
  2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind nach VgV § 67 Abs. 3 von den Bietern folgende Informationen zu fordern:

  1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
  2. in geeigneten Fällen
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern (VgV § 67 Abs.4).

Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen (VgV § 67 Abs.5).

VgV § 68 (Beschaffung von Straßenfahrzeugen) ist als lex specialis vorrangig zu VgV § 67 zu prüfen.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113, § 67 Rn. 1</ref>

Beschaffung von Straßenfahrzeugen

Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich nach VgV § 68 Abs. 1 Satz 1

berücksichtigen.

Zumindest müssen hierbei nach VgV § 68 Abs. 1 Satz 2 folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:

  1. Energieverbrauch,
  2. Kohlendioxid-Emissionen,
  3. Emissionen von Stickoxiden,
  4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
  5. partikelförmige Abgasbestandteile.

Der öffentliche Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 1 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er

  1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung macht oder
  2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien berücksichtigt (VgV § 68 Abs. 2).

Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist nach VgV § 68 Abs. 3 Satz 1 die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffentlichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen Spielraum nach VgV § 68 Abs. 3 Satz 2 entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge) (VgV § 68 Abs. 4 Satz 1). Bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird ((VgV § 68 Abs. 4 Satz 2).

VgV § 68 ist als lex specialis vorrangig zu VgV § 67 (Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen) zu prüfen.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113, § 67 Rn. 1</ref>

Normen

Rechtsprechung

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>