Stellvertretung (Vereinsrecht)

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Mitgliedschaft ist nach BGB § 38 Satz 1 nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden (BGB § 38 Satz 2).

Normen

  • BGB § 38 Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.