Bundesauftragsverwaltung

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Rechtsprechung

  • OLG München, Beschluss vom 09.04.2015 - Verg 1/15:
    • "Zu Recht betreibt die Antragstellerin das Verfahren gegen den Antragsgegner und nicht gegen den von diesem vertretenen Bund. Die Bundesländer führen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Ausschreibung in eigener Verantwortung durch (Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen), weswegen sich auch der Nachprüfungsantrag gegen das Land zu richten hat. Dieser verwaltungs- und verfassungsrechtliche Ansatz erschien dem Senat in der Vergangenheit nicht überzeugend. Mit der Entscheidung vom 31.05.2012, Verg 4/12 hat der Senat – freilich in nicht tragenden Erwägungen – zum Ausdruck gebracht, dass er es für vorzugswürdig hält, die Frage der Auftraggebereigenschaft entsprechend den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zu beantworten. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch mit Beschluss vom 20.03.2004, Az.: X ZB 18/13 den Oberlandesgerichten angeschlossen, welche bereits seit Jahren dem Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen den Vorrang gegeben haben, vgl. OLG Brandenburg vom 19.02.2008, Verg W 22/07; OLG Düsseldorf vom 14.09.2009, VII – Verg 20/09 und vom 25.11.2009, VII – Verg 27/09; OLG Koblenz vom 10.06.2010, I Verg 3/10 und schließlich OLG Celle vom 06.06.2011, XIII Verg 2/11. Bei dieser Sachlage kommt eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB nicht in Betracht.

Fußnoten

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