Liquidator des Vereins

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Die Liquidation erfolgt nach BGB § 48 Abs. 1 Satz 1 durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend (BGB § 48 Abs. 1 Satz 2). Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt (BGB § 48 Abs. 2). Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist (BGB § 48 Abs. 3).

Normen